Satzung der Arbeitsgemeinschaft der Hämatologen und internistischen Onkologen im Krankenhaus

Entwurf (Stand 9. Oktober 2023)

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen ADHOK – Arbeitsgemeinschaft der Leitenden Hämatologen und Internistischen Onkologen im Krankenhaus

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Der Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Förderung der Evaluation und Verbesserung von Inhalten und Strukturen im Bereich der Vorsorge, Diagnostik, Therapie und Nachsorge von malignen und nicht-malignen Erkrankungen der Hämatologie und internistischen Onkologie
  2. Förderung der Fort- und Weiterbildung im Bereich der Hämatologie und internistischen Onkologie
  3. Förderung klinisch-wissenschaftlicher Studien im Bereich der Hämatologie und internistischen Onkologie
  4. Durchführung und Unterstützung von Fortbildungsveranstaltungen im Bereich der Hämatologie und internistischen Onkologie
  5. Förderung von Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich der Hämatologie und internistischen Onkologie
  6. Wahrnehmung von Interessen der Hämatologie und Internistischen Onkologie in sozial- und gesundheitspolitischen Entscheidungsprozessen
  7. Zusammenarbeit mit anderen berufspolitisch und wissenschaftlich tätigen Fachgesellschaften / Organisationen
  8. Durchführung und Unterstützung von Öffentlichkeitsarbeit für die Belange der Hämatologie und Internistischen Onkologie

(2) Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

(3) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

(4) Der Verein bringt seine Mittel ausschließlich durch Mitgliedsbeiträge, Förder- und Sponsorengelder sowie Spenden auf. Soweit für Veranstaltungen Entgelte erhoben werden, dürfen diese nicht der Gewinnerzielung dienen, sondern sind am gemeinnützigen Zweck des Vereins zu orientieren.

(5) Für seine Wirtschaftsführung kann der Verein externe entgeltliche Unterstützung in Anspruch nehmen.

(6) Herkunft und Verwendung von Mitteln sind den Mitgliedern offenzulegen.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können Ärztinnen und Ärzte werden, welche die Zusatzbezeichnung Hämatologie und Internistische Onkologie erworben haben und die in leitender Stellung im Krankenhaus tätig sind.

(2) Die Mitgliedschaft ist durch ein festgelegtes Formular der ADHOK schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch wird in der nächsten Mitgliederversammlung beraten, welche dann abschließend über die Aufnahme entscheidet. Dem neuen Mitglied wird per Email eine Satzung sowie ein Link für den Zugang auf die Website der ADHOK zugesandt.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied kann durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres austreten.

(2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss, der nur aus wichtigem Grund zulässig ist und über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

(3) Ist ein Ausschluss beabsichtigt, hat der Vorstand dies dem betroffenen Mitglied spätestens sechs Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe mitzuteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Macht das Mitglied spätestens drei Wochen vor der Versammlung seine Anhörung geltend, ist diese in der Versammlung zuzulassen.

(4) Ist der Ausschluss mit wenigstens einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen, ist dies dem Mitglied unverzüglich schriftlich mitzuteilen, sofern es nicht bei der Bekanntgabe des Beschlusses anwesend war. Mit der Bekanntgabe wird der Ausschluss wirksam.


§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ausgenommen sind Mitglieder im Ruhestand. Sie werden von der Beitragspflicht ausgenommen. Die übrigen Rechte und Pflichten eines Mitglieds bleiben davon unberührt.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand


§ 7 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durchzuführen. Sie wird virtuell abgehalten, sofern der Vorstand nicht zu einer Präsenzveranstaltung einlädt. Auch bei einer Präsenzveranstaltung ist eine virtuelle Teilnahme möglich. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen in Textform – E-Mail ist zulässig - unter Angabe von Zeit, den virtuellen Zugangsdaten und der Tagesordnung, für Präsenzveranstaltungen auch unter Benennung des Tagungsortes. 
Über die Art der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand. Liegt von wenigstens der Hälfte der Mitglieder der Antrag vor, eine Mitgliederversammlung als Präsenzveranstaltung durchzuführen, ist der Vorstand hieran gebunden. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Versammlungstag nicht mitgerechnet. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Vorstand schriftlich mitgeteilte Anschrift oder E-Mail Adresse gerichtet worden ist.

(2) Die Tagungsordnung stellt der Vorstand auf. Mit der Einladung ist den Mitgliedern anheimgegeben, Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung zu beantragen, die jedoch spätestens am achten Tag vor dem Versammlungstag (dieser wird nicht mitgerechnet) eingegangen sein müssen.

(3) Dringliche Anliegen, derentwegen die vorgenannte Frist nicht eingehalten werden konnte, können nach Beschluss der Versammlung beraten, jedoch nicht beschlossen werden. Für Anträge, die die Änderung der Satzung betreffen, sind auch Beratungen unzulässig, damit der Meinungsbildungsprozess soweit wie möglich tagesordnungs-gemäß der Mitgliederversammlung vorbehalten bleibt.


§ 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung, Beschlussfassung, Stimmrecht

(1) Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sich nicht aus dieser Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs ergibt. Sie nimmt den Bericht der Rechnungsprüfer und den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen und stimmt über dessen Entlastung ab.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion dem Leiter eines Wahlausschusses übertragen werden. Die Mitgliederversammlung beruft 2 Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Die Versammlung wählt die Mitglieder des Vorstands und den Vorsitzenden.

(3) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Das Gleiche gilt für Wahlen.

(7) Jedes Mitglied – auch ein Mitglied im Ruhestand – hat eine Stimme.

(8) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Soweit ein Mitglied in der beschließenden Mitgliederversammlung nicht anwesend ist, kann es seine Zustimmung innerhalb eines Monats nachholen.

(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis sind zu protokollieren. Darüber hinaus ist im Protokoll festzuhalten: Ort (auch virtuell) und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl und Namen der erschienenen bzw. teilnehmenden Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen sind wörtlich zu protokollieren.


§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.


§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, und bis zu vier weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

(2) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, von denen wenigstens einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.

(3) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre und verlängert sich automatisch bis zur Wahl des Nachfolgers. Eine Wiederwahl ist einmalig möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtszeit aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, er tritt bei Bedarf in der Regel virtuell zusammen. Vorstandsbeschlüsse sind zu protokolieren. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Nimmt er nicht teil, diejenige seines Stellvertreters. Sind alle Mitglieder des Vorstandes
einverstanden, können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren schriftlich gefasst werden.


§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Wird der Verein aufgelöst, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigt, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie e.V. sofern diese Institutionen dann als gemeinnützig anerkannt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, würde das Vereinsvermögen an die Deutsche Krebsgesellschaft e.V. fallen. Diese haben das empfangene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Existiert keine der beiden Institutionen mehr oder verfügt keine der beiden mehr über die Anerkennung als gemeinnützig, hat der Vorstand unter Zustimmung des zuständigen Finanzamtes eine andere Institution (eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft) auszuwählen, deren Tätigkeit den Zwecken des Vereins entspricht.