Satzung der Arbeitsgemeinschaft der Hämatologen und internistischen Onkologen im Krankenhaus
Entwurf (Stand 10. September 2024)
Präambel
Die Arbeitsgemeinschaft der Hämatologen und internistischen Onkologen im Krankenhaus (ADHOK) versteht sich als Interessenvertretungs-Verband der leitenden Ärztinnen / Ärzte der schwerpunktmäßig der nicht-universitären Krankenhäuser. Die ADHOK e.V. führt eine enge Kooperation und Zusammenarbeit mit der DGHO e.V..
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „ADHOK – Arbeitsgemeinschaft der Hämatologen und Internistischen Onkologen im Krankenhaus e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Förderung der Evaluation und Verbesserung von Inhalten und Strukturen im Bereich der Vorsorge, Diagnostik, Therapie und Nachsorge von malignen und nicht-malignen Erkrankungen der Hämatologie und internistischen Onkologie
- Förderung der Fort- und Weiterbildung im Bereich der Hämatologie und internistischen Onkologie
- Förderung klinisch-wissenschaftlicher Studien im Bereich der Hämatologie und internistischen Onkologie
- Durchführung und Unterstützung von Fortbildungsveranstaltungen im Bereich der Hämatologie und internistischen Onkologie
- Förderung von Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich der Hämatologie und internistischen Onkologie
- Wahrnehmung von Interessen der Hämatologie und Internistischen Onkologie in sozial- und gesundheitspolitischen Entscheidungsprozessen
- Zusammenarbeit mit anderen berufspolitisch und wissenschaftlich tätigen Fachgesellschaften / Organisationen
- Durchführung und Unterstützung von Öffentlichkeitsarbeit für die Belange der Hämatologie und Internistischen Onkologie
(2) Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
(3) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(4) Der Verein bringt seine Mittel ausschließlich durch Mitgliedsbeiträge, Förder- und Sponsorengelder sowie Spenden auf. Soweit für Veranstaltungen Entgelte erhoben werden, dürfen diese nicht der Gewinnerzielung dienen, sondern sind am gemeinnützigen Zweck des Vereins zu orientieren.
(5) Für seine Wirtschaftsführung kann der Verein externe entgeltliche Unterstützung in Anspruch nehmen.
(6) Herkunft und Verwendung von Mitteln sind den Mitgliedern offenzulegen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können Ärztinnen und Ärzte werden, welche die Zusatzbezeichnung Hämatologie und Internistische Onkologie bzw. die Facharztanerkennung Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie erworben haben und die in leitender Stellung im Krankenhaus tätig sind. Als leitende Stellung wird bezeichnet die Leitung:
- einer eigenständigen Klinik für Hämatologie und Onkologie
- einer Sektion für Hämatologie und Onkologie mit klar definiertem stationären Bereich (separate Station) innerhalb einer Abteilung (z.B. Innere Medizin)
(2) Die Mitgliedschaft ist durch ein festgelegtes Formular der ADHOK schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch wird in der nächsten Mitgliederversammlung beraten, welche dann abschließend über die Aufnahme entscheidet.
(3) Dem neuen Mitglied wird per Email eine Satzung sowie ein Link für den Zugang auf die Website der ADHOK zugesandt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied kann durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres austreten.
(2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss, der nur aus wichtigem Grund zulässig ist und über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
(3) Ist ein Ausschluss beabsichtigt, hat der Vorstand dies dem betroffenen Mitglied spätestens sechs Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe mitzuteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Macht das Mitglied spätestens drei Wochen vor der Versammlung seine Anhörung geltend, ist diese in der Versammlung zuzulassen.
(4) Ist der Ausschluss mit wenigstens einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen, ist dies dem Mitglied unverzüglich schriftlich mitzuteilen, sofern es nicht bei der Bekanntgabe des Beschlusses anwesend war. Mit der Bekanntgabe wird der Ausschluss wirksam.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ausgenommen sind Mitglieder im Ruhestand. Sie werden von der Beitragspflicht ausgenommen. Die übrigen Rechte und Pflichten eines Mitglieds bleiben davon unberührt.
§ 6 Organe des Vereins
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 7 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durchzuführen. Sie wird virtuell abgehalten, sofern der Vorstand nicht zu einer Präsenzveranstaltung einlädt. Auch bei einer Präsenzveranstaltung ist eine virtuelle Teilnahme möglich. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen in Textform – E-Mail ist zulässig - unter Angabe von Zeit, den virtuellen Zugangsdaten und der Tagesordnung, für Präsenzveranstaltungen auch unter Benennung des Tagungsortes. Über die Art der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand. Liegt von wenigstens der Hälfte der Mitglieder der Antrag vor, eine Mitgliederversammlung als Präsenzveranstaltung durchzuführen, ist der Vorstand hieran gebunden. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Versammlungstag nicht mitgerechnet. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Vorstand schriftlich mitgeteilte Anschrift oder E-Mail Adresse gerichtet worden ist.
(2) Die Tagungsordnung stellt der Vorstand auf. Mit der Einladung ist den Mitgliedern anheimgegeben, Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung zu beantragen, die jedoch spätestens am achten Tag vor dem Versammlungstag (dieser wird nicht mitgerechnet) eingegangen sein müssen.
(3) Dringliche Anliegen, derentwegen die vorgenannte Frist nicht eingehalten werden konnte, können nach Beschluss der Versammlung beraten, jedoch nicht beschlossen werden. Für Anträge, die die Änderung der Satzung betreffen, sind auch Beratungen unzulässig, damit der Meinungsbildungsprozess soweit wie möglich tagesordnungs-gemäß der Mitgliederversammlung vorbehalten bleibt.
§ 8 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 1/4 der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als 1/4 der Mitglieder anwesend, so kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(3) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(4) Satzungsänderungen, die auf Verlangen von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden erforderlich sind, können vom Vorstand vorgenommen werden. Diese Satzungsänderungen sind den Mitgliedern mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister.
(2) Der Vorstand kann um bis zu zwei Beisitzer erweitert werden, die beratende Funktion ohne Stimmrecht haben.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein gemeinsam.
(5) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand leitet den Verein und führt die laufenden Geschäfte. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Aufgaben externe Dienstleister oder Berater beauftragen.
(3) Der Vorstand beschließt über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
(4) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus.
§ 11 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Kassenführung des Vereins zu überwachen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.
(3) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die eigens zu diesem Zweck einberufen wurde. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die DGHO (Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie e.V.), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
(1) Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 10. September 2024 in Kraft.
Nürnberg, den 10. September 2024